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TROCKENBAU
Journal 2 2016
AK T UE L L
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Fotos: shutterstock.com/Viktoriya, KWR
D
er Auftragnehmer (AN) macht
beflissen einen Verbesserungsvor-
schlag, der auch prompt umgesetzt
wird. Leider erweist er sich als technisch
falsch, sodass ein Mangel oder gar ein Man-
gelfolgeschaden entsteht. Jede Gefälligkeit
rächt sich. Der arme AN wird wohl nicht
darum herumkommen, den Mangel auf seine
eigenen Kosten zu beheben und haftet mögli-
cherweise auch für einen allfälligen Mangel-
folgeschaden. Tritt Verzug ein, droht ihm
auch noch eine saftige Pönale. Was ist falsch
gelaufen?
ACHTUNG: WARNPFLICHT
Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges verein-
bart ist, ist der AN zur Planung seiner Leistung
nicht verpflichtet. Dies gilt auch, wenn er sei-
ner Warnpflicht nachkommt. Hat er schrift-
lich gewarnt, ist der Auftraggeber (AG) ver-
pflichtet, eine taugliche Neuplanung zur Ver-
fügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflich-
tung nicht in angemessener Frist nach, kann
der AN eine Behinderung anmelden. Er hat
dann Anspruch auf Bauzeitverlängerung und
Mehrkosten.
Ist die ÖNORM B 2110 Vertragsgrundlage,
ist der AN nach Pkt 6.2.4.4 verpflichtet, Ver-
besserungsvorschläge zu machen. Dies gilt
natürlich auch dann, wenn der Vertrag eine
derartige Verpflichtung vorsieht. Liegt dem
Bauvertrag lediglich das ABGB zugrunde,
besteht eine derartige Verpflichtung nicht.
Gefälligkeiten rächen sich
Der Trockenbauer ist kein Planer
Das Problem ist einfach umrissen: Im Zuge der Leistungserbringung stellt der Auftragnehmer fest,
dass die Planung fehlerhaft ist. Er kommt seiner Warnpflicht nach und informiert den Bauherrn.
Da die Zeit drängt, wird vor Ort nach einer Lösung gesucht.
ACHTUNG.
Sofern im Vertrag nichts
Gegenteiliges vereinbart
ist, ist der AN zur Planung
seiner Leistung
nicht verpflichtet.
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