2 2016
TROCKENBAU
Journal
VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE
Die Verpflichtung des AN ist allerdings einge-
schränkt: Verbesserungsvorschläge muss der
AN nur nach Möglichkeit machen, also wenn
sie ohne großen Aufwand möglich sind. Die
Frist für Verbesserungsvorschläge muss darü-
ber hinaus angemessen sein: Der AN darf also
den Baufortschritt nicht durch zu langes
Zuwarten behindern, andererseits muss der
AN auch die Möglichkeit haben, die notwen-
digen technischen Fragen zu prüfen.
Schließlich muss der AN in seinem Verbesse-
rungsvorschlag die technische Alternative ledig-
lich in groben Zügen darstellen. Aus Pkt. 6.2.4.4
der ÖNORM kann keine Verpflichtung des AN
abgeleitet werden, eine Planung anzufertigen, es
sei denn, der AN hat es im Werkvertrag über-
nommen, für die beauftragte Leistung Pläne zu
verfassen. In diesem Fall kann der AN unter
Umständen ein Zusatzentgelt für die aufgrund
der Warnung notwendig gewordenen Umpla-
nungen verlangen, wenn ihn kein Verschulden
an den Umplanungen trifft.
Macht der AN einen Verbesserungsvor-
schlag, hat der AG seine Entscheidung recht-
zeitig bekanntzugeben. Rechtzeitig bedeutet,
dass der AG seine Entscheidung so treffen
muss, dass der Gang der Bauarbeiten nicht
behindert wird.
NACH PLAN VORGEHEN
Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der AG
Pläne nicht rechtzeitig oder nur mangelhaft
liefert: Baut der AN ohne Plan oder ergänzt er
den Plan selbst, haftet er für Fehler, die ihm
dabei unterlaufen. Ebenso sollte er es unterlas-
sen, aufgrund von Vorabzügen Materialbestel-
lungen zu tätigen oder nach diesen Plänen zu
bauen. Stellt sich später in den vom AG frei-
gegebenen Plänen heraus, dass andere Materi-
alien hätten bestellt werden müssen oder die
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Leistungen anders hätten ausgeführt werden
müssen, hat der AN alle nachteiligen Folgen
selbst zu tragen.
„SÜFFIGER“ TIPP
Mag schon sein, dass in der Praxis alles anders
läuft und die gutgemeinten Ratschläge des
Juristen nicht umsetzbar sind. Dann wird aber
irgendwann die schmerzhafte Erkenntnis ein-
treten, dass Sie erst durch Schaden klug wer-
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AUTOR
Dr. Georg Karasek
Dr. Georg Karasek ist Gründungspartner bei KWR Karasek Wietrzyk
Rechtsanwälte GmbH. Er ist auf Baurecht, Vergaberecht, Immobilien-
und Architektenrecht sowie auf die Vertretung vor Gerichten und
Schiedsgerichten spezialisiert.