TROCKENBAU
Journal 3 2015
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Fotos: KWR, shutterstock.com/Sergey Nivens
also wie der Vertrag auf der Baustelle tatsächlich
gelebt wird. Um zu ermitteln, ob einWerkvertrag
oder aber eigentlich AÜ vorliegt, darf sich die
Behörde den Vertrag ansehen, die Baustelle bege-
hen und Befragungen durchführen.
Die Behörden sind tendenziell geneigt, bei
Nichtvorliegen auch nur eines der nachstehen-
den Merkmale AÜ anzunehmen. Nachstehend
finden Sie eine Mini-Checkliste für die
Abgrenzung (leider kein Anspruch auf Voll-
ständigkeit möglich):
Der Subauftragnehmer hat eine exakt
umschriebene und definierte Leistung zu
erbringen und schuldet einen bestimmten
Erfolg (und nicht die Zurverfügungstellung
von Arbeitskräften).
Die Arbeiten erfolgen auf eigenes wirtschaft-
liches Risiko des Subauftragnehmers.
Der Auftraggeber kontrolliert nur Maßhaf-
tigkeit und Terminablauf bzw. den zeitge-
rechten Abruf von Baustoffen, er hat keine
Dienstaufsicht und keine Weisungsbefugnis.
Die Arbeitskräfte des Subauftragnehmers
sind nicht in den Betrieb/Betriebsablauf
des Auftraggebers eingegliedert.
Es kommt zu keiner Vermischung von Tätig-
keiten der Arbeitskräfte des Subauftragneh-
mers mit den Arbeiten des eigenen Personals.
Die Arbeiten erfolgen überwiegend mit
Material und Werkzeug des Subauftragneh-
mers; der Auftraggeber stellt kein wesentli-
Werkverträge
im Visier der
Finanzpolizei
Wie rechtssicher ist die Weitergabe
von Aufträgen durch
Subunternehmerwerkverträge?
Bei der Verhandlung und Erstellung von Subunternehmerverträgen gilt es, eine Reihe von Fallstricken
zu vermeiden. Neben spannenden Fragen wie Vertragsstrafen, Gewährleistungsregelungen oder
Leistungsfristen ist auch das Thema der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung
von besonderer Bedeutung.
D
ass die Abgrenzung zwischen Werk-
vertrag/Subvertrag (Sub) und
Arbeitskräfteüberlassung (AÜ) kri-
tisch sein kann, ist bekannt. Durch das
Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz
2014 (schon seit 1.1.2015 in Kraft) und die
einhergehenden Verschärfungen im Bereich
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung ist die
Abgrenzungsthematik Sub – AÜ wieder beson-
ders in den Fokus von Überprüfungen gerückt.
Die Finanzpolizei hat aufgestockt und führt
verstärkt Kontrollen durch. Dabei nimmt sie
auch zunehmend Subunternehmerwerkverträge
ins Visier. Geprüft wird, ob die als Werkverträge
bezeichneten Verträge mit Subauftragnehmern
tatsächlich Werkverträge sind – oder eigentlich
eine versteckte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt.
SUB ODER NICHT SUB,
DAS IST HIER DIE FRAGE
Der Gesetzgeber sieht zur Abgrenzung zwi-
schen Werkvertrag und AÜ vier Kriterien vor.
Diese sind sehr weit formuliert und lassen für
die Praxis viele Fragen offen.
Die Vertragsgestaltung ist sehr wichtig, aber
nicht alles. Die Behörde beschränkt sich nicht auf
die Prüfung des Vertrages (äußere Form), sondern
prüft auch den wahren wirtschaftlichen Gehalt,
AUTOREN
Dr. Georg Karasek
Dr. Georg Karasek ist Gründungspartner bei KWR Karasek Wietrzyk
Rechtsanwälte GmbH. Er ist auf Baurecht, Vergaberecht, Immobilien-
und Architektenrecht, sowie auf die Vertretung vor Gerichten und
Schiedsgerichten spezialisiert.
Dr. Anna Mertinz
Dr. Anna Mertinz ist Rechtsanwältin und Leiterin des Arbeitsrecht-
steams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war
zuvor Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH und ist auf alle
Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.