TBJ_1_2014_web - page 24

TROCKENBAU
Journal 4 2014
AK T UE L L
24
Fotos: Martina Zimper, fotolia.com/JLGutierrez
Kommt der AG dem Begehren nicht, nicht ausreichend oder nicht
rechtzeitig nach, so können Sie zunächst die weitere Leistungserbringung
verweigern und in der Folge unter Setzung einer weiteren Nachfrist sogar
die Vertragsaufhebung erklären. Dann können Sie sofort Schlussrech-
nung legen. Sie müssen sich jedoch anrechnen lassen, was sie sich infol-
ge des Unterbleibens der restlichen Leistungen erspart haben.
Der Sicherstellungsanspruch ist zwingendes Recht. Das bedeutet, dass
Ihnen dieses Recht vertraglich nicht genommen werden kann. Eine
solche Regelung zu Ihren Lasten wäre nichtig.
Der Sicherstellungsanspruch besteht nicht gegenüber juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts (zB Bund, Länder, Gemeinden, Kam-
mer). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei diesen kein Insolvenz-
risiko besteht. Von Verbrauchern kann die Sicherstellung ebenfalls nicht
verlangt werden.
Ist die Baustelle beendet und die letzte Teilrechnung oder die Schluss-
rechnung nicht bezahlt, ist es in der Regel „Schluss mit lustig“. Dann hilft
nur mehr eine Erfüllungsgarantie oder ein Anwalt, der was kann halt (©:
EAV). Oder Sie eröffnen den Bazar. Vergessen Sie aber nicht einen
begründeten (!) Vorbehalt zu erheben, wenn die ÖNORM B 2110 ver-
einbart ist. Die Frist beträgt drei Monate ab Erhalt der Schlusszahlung.
ZAHLUNGSHÖCHSTFRIST MIT ÖFFENTLICHEN STELLEN
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Sie dennoch mit
dem Zahlungsverzugsgesetz (ZVG), das am 16.3.2013 in Kraft getreten
ist, in den Schwitzkasten nehmen. Es wurde vom Parlament zur Umset-
zung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr beschlossen. Es sieht eine Zahlungshöchstfrist von 30
Tagen bei Verträgen mit öffentlichen Stellen vor. Das Zahlungsverzugs-
gesetz ist auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 16.3.2013
begründet wurden. Wenn früher begründete Rechtsverhältnisse wieder-
Wie Ihre Kasse
doch klingelt
Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlt?
Ihr Auftraggeber zahlt bei Fälligkeit nicht? Dann müssen Sie unterscheiden,
ob eine Teilrechnung oder die Schlussrechnung nicht bezahlt wurde.
SICHERSTELLUNG NACH § 1170B ABGB
Ist die Baustelle noch nicht beendet und eine Teilrechnung nicht
bezahlt, können Sie vom Auftraggeber eine Sicherstellung des noch
offenen Werklohnes nach § 1170b ABGB verlangen. Die Sicherstellung
kann ab Vertragsabschluss bis zur vollständigen Zahlung ohne Angabe
von Gründen verlangt werden. Der Auftraggeber muss die Sicherstel-
lung binnen angemessener Frist leisten. In der Regel genügen 14 Tage.
Beträgt die Leistungsfrist weniger als drei Monate, sind Sie berechtigt
bis zu 20% des vereinbarten Entgelts (inkl. USt) zu verlangen. Liegt die
Leistungsfrist darüber, sind es 40%. Sollte zum Zeitpunkt der Anforde-
rung der Sicherstellung das ausstehende Entgelt, infolge bereits geleis-
teter Teilzahlungen, weniger als 20% (40%) des vereinbarten Entgeltes
betragen, kann Sicherstellung nur in der Höhe des noch ausstehenden
Entgeltes verlangt werden.
AUTOR
Dr. Georg Karasek
Dr. Georg Karasek ist Gründungspartner bei
KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH.
Er ist auf Baurecht, Vergaberecht, Immobili-
en- und Architektenrecht, sowie auf die Vertre-
tung vor Gerichten und Schiedsgerichten spe-
zialisiert. Er berät zahlreiche namhafte Bau,-
und Immobilienprojekte und ist neben seiner
anwaltlichen Tätigkeit auch Lehrbeauftragter
der Universität Wien und Mitglied der Gesell-
schaft für Baurecht. Neben zahlreicher laufen-
der Vortragstätigkeit zu bau- und vergabe-
rechtlichen Themen sowie zum Architekten-
recht ist Dr. Georg Karasek auch Senatsmit-
glied im Bundeskommunikationssenat (seit
2001), Schiedsrichter bei der Wirtschaftskam-
mer Österreich und dem Bauschiedsgericht
des österreichischen Normungsinstituts sowie
Autor zahlreicher Fachbücher und Artikel
über Vertrags- und Baurecht.
1...,14,15,16,17,18,19,20,21,22,23 25,26,27,28,29,30,31,32,33,34,...76
Powered by FlippingBook