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TROCKENBAU
Journal 4 2014
26
Foto: Ing. Hans Reiter
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Ing. Hans Reiter
Gerichtlich beeideter
und zertifizierter
Sachverständiger mit
langjähriger Gutach-
tererfahrung für
Gerichte, Baumeister,
Architekten, u.a.
Spezialist für
Mehrkosten-
forderungen/Claim
Management und
Experte in der
Mangelbeurteilung
Kommentare, Anregungen, Fragen:
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In praktisch allen Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen
finden sich Bedingungen zur Regelung „wer dann zahlt“,
wenn auf der Baustelle Schäden passieren deren Verursacher
nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
TIPPS VOM BAUSACHVERSTÄNDIGEN
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12.4
(immer unter der Vor-
aussetzung, dass diese ÖNORM auch
vereinbart ist)
Der Text in der ÖNORM B2110 ist sehr
umfassend und beschreibt Schäden nicht nur
bei Neubau-Baustellen, sondern auch Schäden
an bestehenden Bauteilen, also zum Beispiel
im Altbau.
Historie:
Schon in der mir noch gut bekann-
ten ÖNORM mit dem Ausgabedatum März
1983, ist „die besondere Haftung mehrerer
Auftragnehmer“ beschrieben. Der Text dieses
ÖNORM-Punktes hat sich bis heute praktisch
überhaupt nicht geändert. Hier hat der Punkt
im Jahr 1983 noch die Nummer 2.22, so heißt
er in der darauffolgenden Ausgabe vom März
1995 2.42, in der Ausgabe März 2000, ist er
jedoch schon neu nummeriert auf Punkt 5.42,
in der Ausgabe 2002 hatte er die Nummer 5.43
und in den Ausgaben ab 2009 wird er mit 12.4.
bezeichnet. Wie gesagt, der Text wurde seit
„Urzeiten“ nicht verändert, die Streitfrage wer
was an Schadensbehebung mitzahlen muss, ist
auch seitdem ungelöst.
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„Sind mehrere AN im Baustellenbereich
beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer
Tätigkeit entstandenen Beschädigungen an
übernommenen und nicht übernommenen
Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand
(z.B.: Schäden an Stiegenstufen, an Verglasun-
gen, durch Ablaufverstopfungen, durch Verun-
reinigungen), sofern die Urheber dieser Beschä-
digungen nicht feststellbar sind, anteilsmäßig
im Verhältnis ihrer ursprünglichen Auftrags-
summe je AN bis zu einem Betrag von 0,5 %
der jeweiligen ursprünglichen Auftragssumme“.
Wenn man das natürlich genau liest,
bemerkt man, dass der Unternehmer nur für
die in der Zeit seiner Tätigkeit entstandenen
Beschädigungen haftet.
War also der Trockenbauer nicht auf der
Baustelle, kann er auch nicht mit Schadensan-
teilen belastet werden!
In manchen Vertragsbedingungen, also entwe-
der in der Ausschreibung, im Leistungsverzeich-
nis, in den allgemeinen und besonderen Vertrags-
bedingungen, oder sonstigen AGB´s, nützen die
Auftraggebervertreter die Möglichkeit, den Pro-
zentsatz zu ändern. So steht in sehr vielen Werk-
verträgen eine Summe von 2 % manchmal sogar
3 % Abzug von der jeweiligen Auftragssumme
drinnen, was einem „heimlichen“ Nachlass
gleichkommt, sofern keine oder wenige Bauschä-
den (die nicht zuordenbar sind) auftreten.
TIPP:
Beachten Sie bitte, dass die Abzüge für
Bauschäden, deren Verursacher nicht feststell-
bar sind, von der Auftragssumme berechnet
werden, nicht von der Schlussrechnungssum-
me, (die ja in vielen Fällen beim Trockenbauer
wegen der Wünsche der Auftraggebervertreter
deutlich höher sein kann). Hier kann man
Geld sparen, wenn man genau liest und die
korrigierte Schlussrechnung genau anschaut.
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12.4
wird angeordnet, dass festgestellte Beschädi-
gungen vom Trockenbauer dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen sind. Dies hat den
Vorteil, dass möglicherweise der Verursacher
des Schadens noch ermittelt werden kann.
Damit kann auch der Auftraggeber oder die
ÖBA die jeweilig betroffenen Auftragnehmer,
die mit dem Schaden in Zusammenhang ste-
hen können, in Kenntnis gesetzt werden, was
zur Pflicht der ÖBA gehört.
TIPP:
Im Übrigen ist gemäß geltender
Rechtslage der Bauherr / der Auftraggeber / die
örtliche Bauaufsicht verpflichtet, den Verursa-
cher des Schadens festzustellen. Grundsätzlich
ist es nicht die Pflicht des Trockenbauers, aus-
zuforschen, wer seine Wände beschädigt hat.
Jeder Auftragnehmer kann zu beweisen versu-
chen, dass er für den Schaden nicht verant-
wortlich ist, auch nicht seine Erfüllungsgehil-
fen, also z.B. seine Subunternehmer.
(Teil 2 folgt in der Ausgabe 1/2015)
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