TBJ_1_2014_web - page 60

TROCKENBAU
Journal 4 2014
T HEMA
60
Foto: VÖEH
‡
Dampfbremsen, Wärmedämmungen oder
Abdichtung gegen Feuchtigkeit
‡
Vor Beginn der Estricharbeiten müssen
Fenster, Türen und Öffnungen gegen Zug-
luft geschlossen sein
‡
Schutz vor vorzeitigem Austrocknen wäh-
rend der Estrichherstellung und innerhalb
der Schutzzeit
‡
Schutz des Unterlagsestrichs ab Belegereife
bis zur Folgeleistung
Trocknungsbedingte Verformungen, wie z.B.
Aufschüsselungen sind vom Bauzustand abhän-
gig und liegen in der Sphäre des Auftraggebers.
Zu beachten ist der Verweis in der DIN
18202: „Für zeit- und lastabhängige Verfor-
mungen gilt die Begrenzung der Abweichung
durch Festlegung von Toleranzen im Sinne
dieser Norm nicht“.
Dies bedeutet, falls während der Trock-
nungsphase Unebenheiten aufgrund von Ver-
formungen der Estrichfläche auftreten, die
oberhalb der zulässigen Toleranzen liegen,
berechtigt dies nicht zur Mängelrüge. Dem-
nach können Messungen zur Beurteilung der
Estrichausführung nur unmittelbar nach der
Herstellung (Zeitpunkt der Begehbarkeit)
durchgeführt werden.
TABELLE A.4 – MINDESTDICKE
Bei der neuen ÖNORM B 3732 wurden für
die Mindestdicken gemäß Tabelle A.4 als
erhöhte Nutzlast Punktlasten bis 5 kN angege-
ben. Dadurch ergeben sich für schwimmende
Estriche Dicken bis zu
90 mm
. Die ÖNORM
berücksichtigt keine Ausgleichs- bzw. mehrere
Dämmschichten.
Achtung: Bei Fußbodenheizungen können
sich Estrichdicken bis 110 mm ergeben.
‡
Für die Belastungen sind die Nutzungskate-
gorien lt. ÖNORMEN 1991-1-1 anzusetzen.
‡
Bei den Punktlasten sind die Aufstandflä-
chen maßgebend (5 cm x 5 cm).
‡
Estrichdicken, bei Dämmschichtdicken über
25 mm, sind um 5 mm höher auszuführen.
Die Trittschalldämmwerte betreffend merk-
te Ing. Robert Tucheslau abschließend an, dass
mehrere Trittschalldämmprodukte zu hinter-
fragen seien: „Im Zuge der neuen Baustoffver-
ordnung mit 1.7.2013 ergab sich, dass sich bei
den Hartschaumstoffplatten die dynamische
Steifigkeit veränderte“.
Diese neuen Daten sind bei laufenden Baustel-
len bauphysikalisch zu hinterfragen. Auf die
Geschossdeckenstärken sind in der Betrach-
tung zu achten.
‡
„Die Liefer- und Vertragsbedingungen
des Bieters haben keine Gültigkeit!“
Hier sollte keine globale Ablehnung akzep-
tiert werden – wesentliche Bedingungen sind
im Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
‡
„Der Auftragnehmer hat eigenverant-
wortlich Waagrisse herzustellen und
übernimmt für den Fußbodenaufbau die
volle Haftung.“
Diese Bedingung kann in dieser Art nicht
akzeptiert werden, da sich dahinter die Fehle-
rübernahme aller vorangegangenen Professu-
ren verbergen kann. Die größte Gefahr liegt
darin, dass Fehler in der Rohbauherstellung
gemacht wurden, zum Beispiel zu geringe
Raumhöhen (anstatt 2,50 m laut Bauordnung,
tatsächlich nur 2,48 m!!)
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ABZÜGE
FÜR BAUSEITIGE BEISTELLUNGEN
‡
Zahlungskonditionen sind freie Vereinba-
rungen und gelten dementsprechend.
‡
Einschränkung der Schlussrechnungslegung
erst nach Übernahme durch den Bauherrn,
kann sich bei einzelner Wohnungsübergabe
über Jahre ziehen. Aus diesem Grund ist ein
fixer Termin festzulegen.
‡
Verrechnungssätze für Beistellungen durch den
Auftraggeber: Diese Sätze für Baustrom, Bau-
wasser,WC-Sanitärcontainer und allgem. Bau-
schaden liegen oft schon bei 4,5 %. Ab einer
gewissen Auftragsgröße sind Pauschalen zu ver-
einbaren, da der Prozentsatz die tatsächlichen
beigestellten Mengen bei Weitem übersteigt.
‡
Verrechnung von Kosten für Kran, Aufzug
und Personal für Ladetätigkeit durch den
Auftraggeber sind gleichartig wie Regieleis-
tungen durch den Auftragnehmer zu prü-
fen. Oft werden Aufstellungen erstellt, die
nicht nachvollziehbar sind.
MÄNGELBEHEBUNG
In Verträgen wird oft die Übernahme von Kosten
für die Erhebung von Mängeln und Überwa-
chung verlangt. Hier ist klar zu unterscheiden:
‡
Während der Bauphase sind „Mängel“ unfer-
tige Leistungen und ebenso zu behandeln.
‡
Während bzw. am Ende der Haftzeit sind
etwaige Mängel zu erheben, von der Fachfir-
ma zu beurteilen und etwaig zu beheben.
Erst bei terminlichen Verzügen ist der zusätz-
liche Aufwand des Auftraggebers abzugelten.
GEWÄHRLEISTUNG
Gewährleistung ist keine Garantie. Die Ge-
währleistung beginnt mit der Übergabe des
schlüsselfertigen Gesamtbauvorhabens an den
Bauherrn.
Diese Forderung ist für den Estrichhersteller
nicht einschätzbar, da der Zeitraum für die
Gewährleistung nicht definiert ist und kann
daher in dieser Form nicht akzeptiert werden.
Grundsätzlich gilt: Die Übernahme des
Estrichs erfolgt durch den Bodenleger, das
Bauende ist im Vertrag festzulegen!!
Die Gewährleistungsfrist kann sich jedoch
an die Übergabe an den Bauherrn orientieren.
Durch die Vereinbarung der ÖNORM
Gültigkeit im Vertrag sind die Anforderungen
an den Auftraggeber von großer Bedeutung:
Gemäß ÖNORM B 2232 Pkt. 4.3 Vom Auf-
traggeber zu erbringende Voraussetzungen
FACHVORTRAG.
Referent Klaus-Dieter
Berger von der Firma
Schlüter informierte
über Techniken in der
Estrichverarbeitung.
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