THEMA ÖNORM.
Robert Tucheslau vom VÖEH gab einen wichtigen
Einblick in das Thema ÖNORMEN und deren
Einhaltung als Sicherheitsnetz.
wir beraten Sie gerne unter +43(0)2567/2320-0
Ihr Partner für Estrichsysteme
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PROFI Estrichsysteme
immer ein guter Grund!
der Warnpflicht verstecken, die technische
Ausbildung muss vorausgesetzt werden)
Pkt. 5.4 Nebenleistungen (sind in der
Norm klar definiert und sollten dement-
sprechend nicht verändert werden)
Für einzukalkulierende Prüfungen legt die
neue ÖNORM B 3732 fest:
Anhang B Prüfungen: Erst- Güte-, Funktions
und Bauteilprüfung (Güteprüfungen sind
nach gesonderter Vereinbarung im Werkver-
trag oder Leistungsverzeichnis durchzufüh-
ren – lediglich eine Aufzählung von Prüfun-
gen stellt keine Vereinbarung dar)
ALLGEMEINE ANGEBOTSBEDINGUNGEN
„Entgegen der ÖNORM bewirkt eine Men-
genänderung um mehr als 20 % keine
Änderung der Einheitspreise.“
Bei Pauschalaufträgen wäre diese Ein-
schränkung eine klare Definition.
Bei vereinbarter ÖNORM B 2110 betrifft
bei Anwendung Pkt. 7.4.4 dies nur die
Menge einer oder mehrerer Positionen,
jedoch nicht Mehrkosten durch eine etwa-
ige Bauzeitverlängerung.
Ebenso ist ein Augenmerk auf die ÖNORM
B 2110 Pkt. 7.4.5 Nachteilsabgeltung zu
legen: Für den Entfall für Teile einer Leis-
tung von mehr als 5 %, die nicht durch
neue Einheitspreise abgegolten werden,
können einzurechnende Gemeinkosten gel-
tend gemacht werden.
KALKULATIONSGRUNDLAGEN
FÜR DIE ANGEBOTSLEGUNG
Nach den allgemeinen Vorbemerkungen gibt es
unter demTitel „Kalkulationsgrundlagen“ noch
zusätzliche, oft aufwendige Leistungen, die ein-
zurechnen, jedoch kaum kalkulierbar sind.
„Allgemeine Angebotsbedingungen sind
bindend, alle daraus resultierenden Kosten
sind in die Einheitspreise einkalkuliert.“
Achtung, hier könnten sich Leistungen
befinden, die grundsätzlich als eigene Positio-
nen gemäß ÖNORM auszuschreiben gewesen
wären. Weiters könnten die Leistungen, auf-
grund ihrer Dimension überhaupt nicht in die
Einheitspreise umgelegt werden. Die Proble-
matik könnte sich bei der Schlussabrechnung
noch als Abzug darstellen, weil die einzurech-
nende Leistung nicht notwendig war!!
„Die Durchführung der Bauaufnahmen
und Lieferung aller Ausführungspläne
sind einzurechnen.“
Achtung, hier könnten sich Leistungen ver-
bergen, die nicht unbedingt für die Estrichher-
stellung notwendig sind (Detailpläne, Werk-
pläne, endgültige Ausführungen).
T HEMA
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3 2014
TROCKENBAU
Journal
Der Waagriss sollte
sich wie ein roter Faden
durch die Baustelle
ziehen, sodass sich
sämtliche nachfolgende
Gewerke daran
orientieren können.
Ing. Robert Tucheslau,
VÖEH
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